Grundsätzlich kann es Gründe geben, dem Unterhaltsverpflichteten eine Zahlungsverweigerung zu ermöglichen (vgl. § 1579 BGB). Das Gesetz spricht von Fällen grober Unbilligkeit. Wann eine Unterhaltsverpflichtung grob unbillig ist, hängt vom Einzelfall ab. Dennoch kann man bestimmte Fallgruppen bilden, die einen ersten Überblick über die Verweigerungsmöglichkeiten geben. War die geschiedene Ehe kürzer als drei Jahre, kann vom Unterhaltsverpflichteten nicht erwartet werden, den ehemaligen Partner auf unabsehbare Zeit finanziell zu unterstützen. Erfüllt der (ehemalige) Ehegatte den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung, ist ebenfalls eine Einschränkung des Unterhaltsanspruches möglich. Gleiches gilt für die mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, z.B. durch freiwilliges Aufgeben des Arbeitsplatzes oder durch Verschleudern des eigenen Vermögens (ggf. auch Schenkungen!). Schließlich gibt es den Tatbestand des schweren Fehlverhaltens. Außereheliche Affären oder außereheliche Beziehungen können grundsätzlich ein unterhaltsausschließendes oder –minderndes Fehlverhalten darstellen.
Unsere Aufgabe ist es, dass die Ermessensentscheidung des Familiengerichts Ihre persönliche Situation berücksichtigt.