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Wer eine eigene Familie oder sonst nahe Angehörige hat, ist zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Anspruch besteht insbesondere zwischen den Ehegatten und zu Gunsten der Kinder gegenüber den Eltern. Der Unterhalt kann dabei in Geld oder durch sog. Naturalunterhalt (Verpflegung, Pflege u.a.) erfolgen. Hat beispielsweise ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, sondern kümmert er sich ausschließlich um den Haushalt und die Kinder, leistet er dennoch Familienunterhalt.
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung ist seit dem 1. Januar 2008 jeder Ehegatte grundsätzlich auf sich alleine gestellt (dies gilt im Übrigen grundsätzlich auch für die volljährigen Kinder). Nur bei Vorliegen ganz besonderer Gründe müssen sichj die Eheleute gegenseitig Unterhalt zahlen. Sind die Kinder noch zum Unterhalt berechtigt (minderjährig oder in Ausbildung), leistet derjenige Elternteil, bei dem sie wohnen, seinen Unterhalt meist (nur) durch Naturalleistungen. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, Barunterhalt zu leisten.
Vor Prüfung etwaiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist zu prüfen, ob die Ehegatten durch Ehevertrag besondere Regelungen getroffen haben.