Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang. Vor einem Unterhaltsanspruch des Ehegatten oder einer anderen unterhaltsberechtigten Person ist der Unterhalt des Kindes zu erfüllen (Wohl des Kindes). Erst an zweiter Stelle stehen Eltern, die Kinder betreuen. Es folgen geschiedene Eheleute, die besonders lange verheiratet waren und aufgrund dieser langen Ehe auf eigenes Erwerbseinkommen verzichtet haben. Man spricht von sog. ehebedingten Nachteilen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2008, Aktenzeichen XII ZR 177/06). Liegt ein sog. Mangelfall vor (das Einkommen des Unterhaltspflichtigen reicht nicht aus, um alle Verpflichtungen zu erfüllen), ist die Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
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