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Was gilt, wenn das Einkommen nicht zur Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen reicht?

Was gilt, wenn das Einkommen nicht zur Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen reicht?

Beratungsschwerpunkte:

  • Unterhalt
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  • Erben und Vererben
  • Eheschließung

Was gilt, wenn das Einkommen nicht zur Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen reicht?

  • Wer ist unterhaltspflichtig?
  • Welche konkreten Unterhaltsverpflichtungen gibt es?
  • Was gilt, wenn das Einkommen nicht zur Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen reicht?
  • Welche Unterhaltsvereinbarungen können getroffen werden?
  • Wie hoch ist ein Unterhaltsanspruch (Unterhaltshöhe)?
  • Wie viel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten (sog. Selbstbehalt)?
  • Darf Unterhalt in konkreten Fällen verweigert werden?

Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang. Vor einem Unterhaltsanspruch des Ehegatten oder einer anderen unterhaltsberechtigten Person ist der Unterhalt des Kindes zu erfüllen (Wohl des Kindes). Erst an zweiter Stelle stehen Eltern, die Kinder betreuen. Es folgen geschiedene Eheleute, die besonders lange verheiratet waren und aufgrund dieser langen Ehe auf eigenes Erwerbseinkommen verzichtet haben. Man spricht von sog. ehebedingten Nachteilen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2008, Aktenzeichen XII ZR 177/06). Liegt ein sog. Mangelfall vor (das Einkommen des Unterhaltspflichtigen reicht nicht aus, um alle Verpflichtungen zu erfüllen), ist die Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Wir sind dafür da, damit Sie Ihre Rechte durchsetzen können.



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Kontakt

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema »Was gilt, wenn das Einkommen nicht zur Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen reicht?« haben, können Sie sich direkt mit uns in Verbindung setzen:

Rechtsanwälte Dr. Beier & Partner — Konrad-Adenauer-Str. 68 · 64625 Bensheim · +49 (0)6251 / 70 55 70 — Mornewegstr. 45A · 64293 Darmstadt · +49 (0)6151 / 130 230

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