Für Kinder gilt für die ersten drei Jahre ab Geburt des Kindes zunächst ein Unterhaltsanspruch desjenigen Elternteils, der das Kind betreut (bei dem es wohnt), unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2007, Aktenzeichen 1 BvL 9/04). Dies ist der sog. Betreuungsunterhalt. Für minderjährige Kinder gibt es darüber hinaus einen einheitlichen Mindestunterhalt (sog. Kindesunterhalt). Der betreuende Elternteil kann verpflichtet werden, ab einem gewissen Alter des gemeinsamen Kindes wieder einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Ab welchem Alter richtet sich insbesondere nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort. Für den (ehemaligen) Ehegatten gelten ganz besondere Unterhaltsvorschriften. Dabei ist der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur einer von vielen Maßstäben dafür, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss.
Die Eheleute haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Höhe des nachehelichen Unterhaltes herabzusetzen oder die Leistungsdauer zu befristen.