Der Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteiles wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden monatlich € 770, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist und monatlich € 900, wenn er erwerbstätige ist. Im Einzelfall sind auch höhere Werte für den Selbstbehalt anzusetzen! Gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt ein angemessener Selbstbehalt, der nach dem Willen des Gesetzgebers monatlich mindestens € 1.100 betragen soll. Gegenüber (ehemaligen) Ehegatten beträgt der Selbstbehalt unabhängig von einer Erwerbstätigkeit monatlich € 1.000. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich mindestens € 1.400 zuzüglich der Hälfte des jeweils diesem Betrag hinausgehenden monatlichen Verdienstes.
Bei der Berechnung des Unterhalts und des Selbstbehalts genügt ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle nicht! Die Aufgabe Ihres Rechtsanwaltes ist es ja gerade, Ihre individuelle Situation ggf. gerichtlich feststellen zu lassen!