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Erben & Vererben

Erben & Vererben

Unsere Sozietät nimmt sich seit vielen Jahren der Belange von den Personen an, die rund um das Erbrecht Probleme und Fragen haben oder diesen vorsorgen wollen. Dabei werden wir insbesondere auch im hochkomplexen Bereich des internationalen Erbrechts mandatiert.

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Betreuung von Erbengemeinschaften oder deren Auflösung. Schließlich übernehmen wir ständig Mandate aus dem Bereich des Pflichtteilsrechts.

Lesen Sie weitere Informationen auf unserem kostenlosen Erbrechtsratgeber: www.anwalt-erbrecht.de

Erben & Vererben

 

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein Testament oder ein Erbvertrag von ausgeschlossenen gesetzlichen Erben per Klage angefochten werden. Vor einer solchen Ablehnung und Anfechtung sollten Chancen und Risiken sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die Gestaltung des letzten Willens durch das Verfassen eines Testaments ist in verschiedenen Formen möglich. Neben dem eigenhändigen Testament kennt das Gesetz das öffentliche sowie unter Ehegatten und Lebenspartnern das gemeinschaftliche Testament. Während das öffentliche Testament vor einem Notar erklärt werden muss, kann das eigenhändige selbst verfasst werden.

Voraussetzung für alle Testamente ist, dass der Verfasser testierfähig, d.h. insbesondere geschäftsfähig ist. Für die formelle Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes muss dieses vom Erblasser höchstpersönlich geschrieben und unterschrieben sein. Es sollte Angaben über den Ort sowie den Tag der Ausstellung enthalten, um bei mehreren Testamenten feststellen zu können, welches tatsächlich der letzte Wille des Verstorbenen war.

Sofern Sie als gesetzlicher Erbe von der Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen wurden, empfiehlt sich sowohl die Überprüfung von etwaigen Pflichtteilsrechten als auch die Überprüfung der Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügungen. 

Laut einem Artikel des FOCUS sind 90% aller letztwilliger Verfügungen fehlerhaft. Das heißt nicht, dass nur jedes zehnte Testament wirksam sein muss. Jedenfalls sind bei einer erstaunlichen Anzahl von letztwilligen Verfügungen Lücken zu schließen, Ungereimtheiten zu klären und ggf. das gesetzliche Erbrecht zu ermitteln. Um die Anfrechtung, Widerspruch oder Klage gegen ein Testament zu erreichen oder diese zu vermeiden sind einige formelle Dinge und Fristen zu berücksichtigen. Wir empfehlen bei komplexeren Erbsituationen auf jeden Fall einen Anwalt zu rate zu ziehen und spätere Streitigkeiten und ein Anfechten des Testamentes zu vermeiden.

Ein Testament ist zumindest immer dann unwirksam, wenn es

  1. mit der Schreibmaschine oder auf dem PC geschrieben wurde,
  2. von jemand anderem als vom Erblasser geschrieben wurde,
  3. nicht vom Erblasser unterzeichnet ist,
  4. vollkommen unklar und als Testament nicht zu erkennen ist,
  5. vom Erblasser zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, zu dem der Erblasser unter Betreuung stand,
  6. es sich bei dem Testament um ein Nottestament handelt und seit dessen Errichtung bereits mehr als drei Monate vergangen sind

Wenn Sie einen Notar zur Beurkundung eines Testaments oder eines Erbvertrages suchen, erkunden Sie sich gerne unter folgender Webseite:

https://www.anwalt-erbrecht.de/

Über Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Robert Beier, LL.M. mit dem Amtssitz in Darmstadt finden Sie weitere Informationen hier:

Notar in Darmstadt: Dr. Robert Beier, LL.M.



Anfrage

Kontakt

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema »Erben & Vererben« haben, können Sie sich direkt mit uns in Verbindung setzen:

Rechtsanwälte Dr. Beier & Partner — Konrad-Adenauer-Str. 68 · 64625 Bensheim · +49 (0)6251 / 70 55 70 — Mornewegstr. 45A · 64293 Darmstadt · +49 (0)6151 / 130 230

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