Sie haben sich überlegt, mit Ihrem Nachlass oder einem Teil etwas Nachhaltiges zu schaffen. Hierzu haben Sie ganz konkrete Ideen. Sie möchten jetzt professionellen Rat einholen und überprüfen lassen, ob die Gründung einer Stiftung für Sie möglich und sinnvoll ist. Sofern Sie sich lediglich über einzelne für Sie interessante Themengebiete beraten lassen wollen, empfehlen wir eine anwaltliche Grundberatung. Diese umfasst ein Beratungsgespräch mit schriftlicher Stellungnahme.
Einen großen Ratgeber für das gesamte Gebiet des Erbrechts finden Sie hier.
Während im angloamerikanischen Rechtskreis die Errichtung einer Stiftung schon lange keine Besonderheit mehr ist, erwacht diese Möglichkeit der „Erbfolge“ in Deutschland erst heute langsam aus dem Dornröschenschlaf.
Für die Errichtung einer Stiftung muss zunächst ausreichend Kapital vorhanden sein. Die Kapitalausstattung ist abhängig von dem Stiftungszweck. Sofern beispielsweise ein Kinderheim zu Weihnachten jährlich einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro für Spielzeug erhalten soll, ist ein Kapital von 20.000 Euro u.U. bereits ausreichend. Soll dagegen die Forschungsabteilung eines medizinischen Instituts vom Stiftungszweck betrieben werden, wird ein einstelliger Millionenbetrag nicht ausreichend sein. Zu beachten ist, dass die Stiftung so konzipiert ist, dass ihr Stiftungskapital erhalten bleibt. Nur die jährlichen Erträge aus dem Kapital stehen der Stiftung zum Erreichen des Stiftungszwecks zur Verfügung.
Besonders interessant ist die steuerliche Komponente. Wird die Stiftung als gemeinnützig anerkannt, was bei 95% aller deutschen Stiftungen der Fall ist, wird weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftsteuer erhoben. Das Vermögen kann ungeschmälert auf die Stiftung übertragen werden. Auch die Stiftungserträge sind in diesem Fall von allen Steuern befreit. Wird die Stiftung bereits zu Lebzeiten errichtet, kann der Stifter sich der sog. Drittellösung bedienen. Danach ist es dem Stifter erlaubt, ein Drittel der jährlichen Stiftungserträge für sich und seine nächsten Angehörigen zu verwenden. Grundsätzlich bedarf das Stiftungsgeschäft keiner notariellen Beurkundung. Dies soll sogar dann gelten, wenn in die Stiftung ein Grundstück einzubringen ist. § 313 Satz 1 BGB schreibt für Verträge, durch die sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, die notarielle Beurkundung vor. Das Stiftungsgeschäft ist aber kein Vertrag, sondern ein einseitiges Rechtsgeschäft. Es kann sich also nur um die Frage handeln, ob § 313 Satz 1 BGB wegen seines Zwecks entsprechend auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden ist. Für das Stiftungsgeschäft verbietet sich eine Analogie bereits deshalb, weil sich aus der Entstehungsgeschichte des § 81 Abs. 1 BGB der Wille des Gesetzgebers entnehmen lässt, keine gerichtliche oder notarielle Beurkundung hierfür vorzuschreiben, sondern einfache Schriftform genügen zu lassen. Herrn Rechtsanwalt und Notar in Darmstadt Dr. Robert Beier, LL.M. können Sie zur Formbedürftigkeit des Stiftungsgeschäfts befragen.