Das Gesetz sieht vor (§ 1585c BGB), dass von den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Ehegatten können folglich Vereinbarungen treffen, in denen die Unterhaltshöhe oder eine Bemessungsgrundlage für den Unterhalt festgelegt wird. Dies gilt insbesondere für den nachehelichen Unterhalt. Auf Kindesunterhalt, Familienunterhalt (Unterhalt während der Dauer der Ehe) sowie auf Trennungsunterhalt kann nicht bereits im Voraus, sondern erst hinterher verzichtet werden (vgl. § 1614 BGB).
Bei der Gestaltung einer Unterhaltsvereinbarung sind wir fachkundige Berater.