Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich zum einen nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und zum anderen nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Bedürftigkeit eines Ehegatten hängt unter anderem davon ab, welchen Lebensstandard die Eheleute während der Ehe hatten. Allerdings kann beispielsweise trotz eines sehr hohen Lebensstandards der Unterhaltsanspruch im Einzelfall auf ein angemessenes Niveau reduziert oder auf eine bestimmte Dauer begrenzt werden. Entscheidend sind abermals die Verteilung der Betreuungs- und Sorgeverpflichtungen hinsichtlich der gemeinsamen Kinder sowie die ggf. erlittenen sog. ehebedingten Nachteile. Schließlich spielt auch die Dauer der Ehe eine entscheidende Rolle.
Seit dem 1. Januar 2008 gilt für die Berechnung eines konkreten Unterhaltsanspruchs ausschließlich die Düsseldorfer Tabelle. Danach geht man grundsätzlich zunächst vom monatlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten aus, abzüglich Steuern, Sozialversicherung, berufsbedingte Aufwendungen sowie monatliche besondere Verpflichtungen (Leistungsfähigkeit). Wohnt der Unterhaltsverpflichtete mietfrei, kann seinem Einkommen ein Wohnwertvorteil hinzugerechnet werden. Gleiches gilt für das hälftige Weihnachts- und Urlaubsgeld. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist vom Alter des Kindes abhängig.