Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn das Familiengericht davon überzeugt werden kann, dass die Ehe ohne Aussicht auf Besserung zerrüttet ist (sog. Scheitern der Ehe). Hierfür ist es erforderlich, dass die Eheleute zunächst einmal eine gewisse Zeit getrennt gelebt haben. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Prognose ergibt, dass eine Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist. Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn zwischen den Ehegatten keinerlei innere Bindung mehr gegeben ist. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren oder länger getrennt leben oder wenn beide Gatten die Scheidung wollen und mindestens seit einem Jahr getrennt leben.
In einem ersten Beratungsgespräch können Sie Ihre konkrete Situation schildern und sich vollumfänglich über alle Voraussetzungen einer Scheidung und die damit zusammenhängenden Entscheidungen und Folgen informieren.