Ziel des gerichtlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs ist es, eine gerechte Verteilung der Altersversorgung zu erreichen. Wenn ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, hat er meist auch keine Rentenzahlungen vorgenommen. Dies wird allgemein als unbillig empfunden, so dass ein Ausgleich erfolgen soll. Ein solcher Versorgungsaugleich kann ausgeschlossen werden, wenn beide Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches durch Ehevertrag oder im Scheidungstermin vor Gericht verzichten oder wenn der Versorgungsausgleich für den in Anspruch genommenen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
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