Wenn die Eheleute durch Ehevertrag keinen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass im Falle der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) ein Zugewinnausgleich vorgenommen werden muss. Im Falle der Scheidung nimmt das Familiengericht einen solchen Zugewinnausgleich vor. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist vor dem Hintergrund der längst fälligen Reform des Scheidungsrechts besonders wichtig. Im einstweiligen Rechtsschutz haben Ehegatten künftig die Möglichkeit, die Vermögenspositionen zu sichern und insbesondere die Verschleuderung des Vermögens bis zur Scheidung gerichtlich verhindern zu lassen.
Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser.