Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine Eheschließungserklärung der Verlobten gegenüber dem zuständigen Standesamt erforderlich. Erst nach der standesamtlichen Trauung darf auch kirchlich geheiratet werden. Der Standesbeamte hat bei der Trauung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten und darf auf Wunsch der künftigen Ehegatten Trauzeugen hinzuziehen. Ab dem 1. Januar 2009 darf sich ein Paar auch dann kirchlich trauen lassen, wenn es zuvor nicht standesamtlich geheiratet hat. Möglich macht dies eine Änderung im Personenstandsgesetz. Die alleinige kirchliche Trauung ist dann für eine wirksame Eheschließung ausreichend!
Achtung:
Mit dem Verzicht auf die standesamtliche Trauung sind erhebliche Konsequenzen verbunden. Für Paare, die sich nur kirchlich, aber nicht standesamtlich trauen lassen, gibt es zum Beispiel keinen Unterhalt, kein Erbrecht, keinen Steuerfreibetrag, keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe und auch keinen Zugewinnausgleich.
Noch vor der Eheschließung sind wir Berater und Partner.