In der Bundesrepublik Deutschland sind ca. 7,3 Mio. Menschen überschuldet oder in nachhaltigen Zahlungsschwierigkeiten. Oft kann nur der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung im sog. Verbraucherinsolvenzverfahren helfen. Dieses Verfahren kann von Jedermann in Anspruch genommen werden. Über Voraussetzung und Verfahrensablauf können Sie sich im Folgenden informieren. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Vielen Dank, dass Sie sich für unsere Sozietät entschieden haben.
Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit können die Verbindlichkeiten eines Schuldners meist trotz der Vereinbarung einer jahrelangen Ratenzahlung nicht bzw. nur zu einem kleinen Teil zurückgeführt werden. Die Folgen für den Schuldner sind Perspektivlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und Resignation. Dieser Zustand wird von einer sozialen Marktwirtschaft als inakzeptabel erachtet. Mangels Anreiz zu gesteigerter Erwerbstätigkeit des Schuldners besteht daneben auch für die beteiligten Gläubiger wenig Aussicht, die verbliebenen Forderungen noch durchsetzen zu können.
Daher wurde mit der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 für Privatpersonen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung eingeführt, ein Mittel, welches für Kapitalgesellschaften schon viel länger gilt. Der redliche Schuldner bekommt die Chance eines Neuanfangs.
Wir werden von unseren Mandanten beauftragt,
Privatpersonen müssen zur Erlangung der Restschuldbefreiung im sog. Verbraucherinsolvenzverfahren zunächst einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternehmen. Die Vorgaben hierfür finden sich in § 305 InsO. Der Gesetzgeber besteht darauf, dass dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch durch einen Fachmann durchgeführt wird.
Leider haben sich in letzter Zeit immer wieder Fälle aufgetan, in denen Schuldner überredet wurden, eine besondere und schnellere Schuldenbereinigung zu durchlaufen. Wir kennen keinen Fall, in denen eine derartige Schuldenbereinigung zum Wohle des Schuldners durchgeführt wurde. Mannigfache Anbieter im Internet bieten eine Schuldenbereinigung aus Städten wie Hamburg, Berlin oder andere an. Meist wird auch ein Rechtsanwalt genannt, um der Sache seriösität zu verleihen. Die Folge ist, dass der Schuldner Monate und leider manchmal auch Jahre auf ein angebliches Treuhandkonto zahlt und von diesem Konto meist nichts anderes als überhöhte Gebühren zu berechnen. An die Gläubiger fließt, wenn überhaupt, nur ein kleiner Teil.
Prüfen Sie Angebote im Internet oder in der Zeitung auf eine angeblich schnelle und unkomplizierte Restschuldbefreiung genau. Es gibt keine Restschuldbefreiung außerhalb der Gesetze.
Nach dem außergerichtlichem Schuldenbereinigungsversuch, der in der Regel scheitert, kann ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt werden. Meist wird der Antrag verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenskostenstundung. Oftmals reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten für ein mehrere tausend Euro teures Verfahren zu durchlaufen. Von daher ist ein solcher Stundungsantrag sehr wichtig. Er richtet sich nach den Vorgaben der Prozesskostenhilfe.
Das Gericht stellt nach einer Prüfung von etwaigen Versagungsgründen fest, dass der Schuldner bei entsprechendem Verhalten Restschuldbefreiung erlangen wird. Gleichzeitig wird vom Gericht ein sog. Treuhänder ernannt. Dieser hat die Aufgabe, dass vom Schuldner während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode erwirtschaftete pfändbare Einkommen treuhänderisch zu verwahren und an die Gläubiger ihrer prozentualen Quote entsprechend auszukehren.
Während der Wohlverhaltensperiode dürfen die Gläubiger nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken (§ 294 Abs. 1 InsO). Mit Stellung des Insolvenzantrages wird in den allermeisten Verfahren das Leben des Schuldners wieder ruhiger. Er spürt deutlich eine Entlastung und kann sich ab Antragstellung fernab von Mahnungen, Vollstreckungsbescheiden und Besuchen durch Gerichtsvollzieher wieder dem normalen Leben widmen.
Wir werden von unseren Mandanten beauftragt,
Die Wirkung der Restschuldbefreiung ist in § 301 InsO geregelt. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung und damit gewissermaßen Schuldenfreiheit durch ein deutsches Gericht erteilt (im Wege der sog. Naturalobligation). Die Befreiung tritt gegenüber allen Insolvenzgläubigern ein, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben, unabhängig von deren Teilnahme am Insolvenzverfahren.
Manche Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hat der Schuldner Verbindlichkeiten durch eine strafbare Handlung begründet (beispielsweise durch einen Ladendiebstahl), wird er von dieser Forderung nicht frei. Diese Forderung muss er dann trotz Restschuldbefreiung zurückzahlen.
Ein Insolvenzverfahren kostet meist mehrere tausend Euro. Zu zahlen ist das Gericht, der Treuhänder, Ihr Anwalt. Sie haben aber die Möglichkeit, die Verfahrenskosten weitestgehend mit Mitteln des Staates zu bestreiten. Für die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches erhalten Sie im Bedarfsfall die sog. Beratungshilfe bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. In diesem Fall sind wir gerne auf Basis der Beratungshilfe für Sie tätig, so dass Sie unsere Inanspruchnahme nichts kostet.
Für das Verfahren selbst können Sie den sog. Stundungsantrag stellen (s.o.).
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