„Ein Gesellschafter will ausscheiden“.
„Ein Gesellschafter muss ausscheiden“.
Der Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters ist meist schwieriger als die Unternehmensgründung. Insbesondere beim Austritt ist das menschliche Konfliktpotential hoch. Scheidet der Gesellschafter aus Altersgründen aus, ist er meist bestrebt, seinen Einfluss im Unternehmen nicht ganz zu verlieren. Hieran hat der oder haben die verbleibenden Gesellschafter meist ebenso ein Interesse. In der Praxis führen unterschiedliche Vorstellungen über Kompetenzverteilung aber oftmals zu Konflikten.
Bei Austritt eines Gesellschafters sorgen wir für ein fortlaufendes Vertrauensverhältnis.
Scheidet ein Gesellschafter unfreiwillig aus, kämpft er entweder für den Erhalt seiner Gesellschafterstellung oder aber um die Höhe seiner Abfindung. Ebenso tauchen Fragen der Nachhaftung auf. Das vorhandene Vertragswerk ist umfassend zu prüfen und anhand der aktuellen Gesetzeslage sowie Rechtsprechung eine für alle Seiten tragbare Lösung zu entwickeln.
Bei Ausschluss eines Gesellschafters unterbreiten wir Vorschläge und stehen bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung jeglicher Ansprüche auf Ihrer Seite.