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Wie viel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten (sog. Selbstbehalt)?

Wie viel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten (sog. Selbstbehalt)?

Beratungsschwerpunkte:

  • Unterhalt
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  • Erben und Vererben
  • Eheschließung

Wie viel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten (sog. Selbstbehalt)?

  • Wer ist unterhaltspflichtig?
  • Welche konkreten Unterhaltsverpflichtungen gibt es?
  • Was gilt, wenn das Einkommen nicht zur Erfüllung aller Unterhaltsverpflichtungen reicht?
  • Welche Unterhaltsvereinbarungen können getroffen werden?
  • Wie hoch ist ein Unterhaltsanspruch (Unterhaltshöhe)?
  • Wie viel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten (sog. Selbstbehalt)?
  • Darf Unterhalt in konkreten Fällen verweigert werden?

Der Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteiles wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden monatlich € 770, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig ist und monatlich € 900, wenn er erwerbstätige ist. Im Einzelfall sind auch höhere Werte für den Selbstbehalt anzusetzen!  Gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt ein angemessener Selbstbehalt, der nach dem Willen des Gesetzgebers monatlich mindestens € 1.100 betragen soll. Gegenüber (ehemaligen) Ehegatten beträgt der Selbstbehalt unabhängig von einer Erwerbstätigkeit monatlich € 1.000. Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt monatlich mindestens € 1.400 zuzüglich der Hälfte des jeweils diesem Betrag hinausgehenden monatlichen Verdienstes.

Bei der Berechnung des Unterhalts und des Selbstbehalts genügt ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle nicht! Die Aufgabe Ihres Rechtsanwaltes ist es ja gerade, Ihre individuelle Situation ggf. gerichtlich feststellen zu lassen!
 



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Wenn Sie weitere Fragen zum Thema »Wie viel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten (sog. Selbstbehalt)?« haben, können Sie sich direkt mit uns in Verbindung setzen:

Rechtsanwälte Dr. Beier & Partner — Lilienthalstraße 26-28 · 64625 Bensheim · +49 (0)6251 / 70 55 70 — Mornewegstraße 45A · 64293 Darmstadt · +49 (0)6151 / 130 230

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